Für die Vorbereitung der Genossenschaftsgründung wird geprüft, ob ein Förderverein in der Schweiz als eigenständige Trägerstruktur sinnvoll sein kann.
In der Schweiz gibt es keine eigene Rechtsform „Förderverein“. Gemeint ist in der Regel ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB, der einen ideellen Zweck verfolgt und Mittel sammelt, um ein Projekt oder eine Organisation zu unterstützen. Ein solcher Verein ist einfach, schnell und mit geringen formalen Hürden gründbar. oai_citation:4‡KMU-Portal
Diese Seite beschreibt den praktischen Ablauf, wenn ein Förderverein in der Schweiz gegründet werden soll, um Mittel für die Vorbereitung und Finanzierung der Genossenschaftsgründung zu sammeln.
Ein Verein in der Schweiz entsteht, wenn aus den schriftlichen Statuten der Wille erkennbar ist, als Körperschaft zu bestehen. Die Statuten müssen mindestens Angaben zu Zweck, Mitteln und Organisation enthalten. Sobald die Statuten angenommen und der Vorstand bestellt ist, besteht der Verein als juristische Person. oai_citation:5‡Fedlex
Für die Gründung werden mindestens benötigt:
Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. oai_citation:6‡KMU-Portal
Zuerst muss klar sein, wofür der Verein gegründet wird.
Für einen TEIKEI-Förderverein wäre eine mögliche Logik:
Wichtig ist, dass der Zweck ideell formuliert ist und nicht wie ein verdeckter Geschäftsbetrieb wirkt.
Der Verein braucht einen eindeutigen Namen.
Praktisch sinnvoll ist ein Name, der den Fördercharakter klar macht, zum Beispiel:
Die Statuten müssen schriftlich vorliegen und mindestens regeln:
Gerade für einen Förderverein ist wichtig, dass die Mittelverwendung klar und zweckgebunden formuliert ist.
In der Gründungsversammlung werden:
Mit diesem Schritt ist der Verein grundsätzlich gegründet.
Der Verein braucht einen Vorstand. Das Schweizer KMU-Portal nennt als notwendige Organe die Vereinsversammlung und den Vereinsvorstand; eine Kontrollstelle ist nur gegebenenfalls nötig. oai_citation:7‡KMU-Portal
Praktisch sollte von Beginn an klar geregelt werden:
Für Crowdfunding und Spenden braucht der Verein ein eigenes Konto.
Wichtig ist:
Auch ein kleiner Verein braucht eine saubere Buchhaltung.
Für den Start genügt in vielen Fällen:
Ein Handelsregistereintrag ist nicht automatisch nötig.
Er wird aber obligatorisch, wenn der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Das gilt insbesondere bei eigentlicher Geschäftstätigkeit. Auch Vereine, die revisionspflichtig sind, oder unter bestimmten Umständen hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, können eintragungspflichtig sein. oai_citation:8‡KMU-Portal
Für einen reinen Förderverein, der Mittel sammelt und zweckgebunden zur Vorbereitung einer Genossenschaft einsetzt, dürfte häufig kein Handelsregistereintrag nötig sein. Das sollte im konkreten Kanton dennoch vorab geprüft werden.
Ein Verein ist nicht automatisch steuerbefreit.
Wenn eine Gemeinnützigkeit angestrebt wird, muss diese in der Regel beantragt und kantonal geprüft werden. Dabei sind insbesondere relevant:
Gerade wenn Mittel später an eine Genossenschaft fließen oder deren Aufbau finanzieren, muss dieser Zusammenhang sauber begründet und dokumentiert werden. Hier ist eine vorgängige steuerliche Klärung sinnvoll.
Die Gründung eines Vereins in der Schweiz ist grundsätzlich günstig.
Typischer Rahmen:
Da kein Mindestkapital und keine notarielle Beurkundung erforderlich sind, ist die Gründung deutlich einfacher und kostengünstiger als bei einer Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft. oai_citation:9‡KMU-Portal
Ein Förderverein eignet sich besonders dann, wenn:
Weniger geeignet ist er, wenn der Verein selbst zum eigentlichen wirtschaftlichen Betreiber werden soll.
Für die aktuelle Roadmap von TEIKEI kann ein Förderverein vor allem als Zwischenstruktur sinnvoll sein, weil bereits ein Crowdfunding vorbereitet wird und die Genossenschaftsgründung als nächster Trägerschritt vorgesehen ist.
Ein Förderverein könnte insbesondere helfen,
Vor einer Gründung sollten folgende Punkte sauber geklärt werden:
Wenn TEIKEI diesen Weg gehen will, ist ein sinnvoller nächster Ablauf:
Ein Förderverein in der Schweiz ist als Verein nach Art. 60 ff. ZGB vergleichsweise einfach zu gründen und kann für die Übergangsphase vor der Genossenschaft ein sinnvolles Instrument sein.
Er ist besonders dann geeignet, wenn Mittel gesammelt, gebündelt und zweckgebunden für Aufbau- und Gründungsschritte eingesetzt werden sollen. Entscheidend ist, dass der ideelle Zweck, die Mittelverwendung und die Abgrenzung zur späteren wirtschaftlichen Trägerstruktur von Anfang an sauber formuliert und dokumentiert werden.